Ökoregelung für an den Tierbesatz gebundenes Dauergrünland (Neu Für 2026)

Vorsicht, dieses Verfahren ist möglicherweise nicht auf dem neuesten Stand. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die stets aktuell ist.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. Die unten in orange gekennzeichneten Änderungen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 2026.

Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.


 

Die Öko-Regelung „Erhalt von Grünland und Verringerung des Viehbesatzes“ ist in zwei Teile gegliedert:

Ziel dieser Öko-Regelung ist es, die Auswirkungen der Landwirtschaft auf die globale Erwärmung, Wasser und Böden zu begrenzen und die Artenvielfalt auf den Weiden zu fördern.

Die Grundbeihilfe für Grünland bietet einen festen Betrag pro Hektar beihilfefähigem Grünland. Die zusätzliche, an den Viehbesatz gebundene Grünlandbeihilfe ist degressiv, d. h. sie nimmt mit steigendem Viehbesatz des Betriebs ab. Der Viehbesatz ist gleich der Anzahl der Weidetier-Großvieheinheiten (GVE) geteilt durch die Futterfläche (FF) des Betriebs. Für Betriebe mit einem Viehbesatz von weniger als 0,6 GVE/FF werden die Beträge der Grundbeihilfe und der Zusatzbeihilfe dieser Öko-Regelung anteilig entsprechend des Viehbesatzes gekürzt, um diesen Schwellenwert von 0,6 GVE/FS zu erreichen (abweichend davon beträgt dieser Schwellenwert 0,4 GVE/FF für Betriebe, die nur Schafe oder Ziegen in ihrem durchschnittlichen Viehbesatz aufweisen. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Landwirte, die einen Beweidungsvertrag haben, d. h. Landwirte, deren Futterflächen von den Tieren des überlassenden Landwirts beweidet werden). Folglich können Betriebe ohne beihilfefähiges Grünland oder ohne Weidetier-GVE diese Beihilfe nicht in Anspruch nehmen.

Für wen?

Der Empfänger

Darüber hinaus verpflichtet sich der Antragsteller, der Verwaltung ein Feldbuch zur Verfügung zu halten, d. h. ein Verzeichnis, in dem die im Zusammenhang mit dem Lastenheft der Beihilfemaßnahme durchgeführten Anbaumaßnahmen und Arbeiten sowie gegebenenfalls die etwaigen Termine für den Weidezugang/-abtrieb auf der Parzelle festgehalten werden.

Wo?

Nur Parzellen, die sich auf dem Gebiet der Wallonischen Region befinden, kommen für diese Beihilfe in Frage.

Wann?

Ab dem 1. Januar 2023

Die Verpflichtungen haben eine Laufzeit von einem Jahr.

Was tun? Was enthält das Lastenheft?

Um die Grundbeihilfe für Grünland im Rahmen der Öko-Regelung „Erhalt von Grünland und Verringerung des Viehbesatzes“ zu erhalten, verpflichtet sich der Landwirt, die folgenden Anforderungen und Verbote einzuhalten: 

Um die zusätzliche Grünlandbeihilfe im Rahmen der Öko-Regelung „Erhalt von Grünland und Verringerung des Viehbesatzes“ zu erhalten, verpflichtet sich der Landwirt, die folgenden Anforderungen und Verbote einzuhalten: 

Welche Beihilfen? Wie wird die Beihilfe berechnet?

Die Beihilfe kann für jede Parzelle mit Dauergrünland, einschließlich Dauergrünland, das im Rahmen von AUKM- oder Natura-2000-Verträgen zu Dauergrünland werden soll, oder für hochstämmige Obstgärten in Anspruch genommen werden. Grasanbau und Geflügelausläufe sind daher nicht förderfähig, obwohl sie zur Futterfläche (FF) des Betriebs zählen und somit in die Berechnung des Viehbesatzes einfließen.

Für jeden Teilbereich der Intervention dieser Öko-Regelung wird ein geplanter Betrag veranschlagt.

Diese Beihilfebeträge können je nach Umfang der Nachfrage nach dieser Intervention nach unten (Mindestbetrag) oder oben (Höchstbetrag) variieren. 

In den folgenden Tabellen sind pro Teil-Intervention die Mindestbeträge, die angekündigten Beträge und die Höchstbeträge aufgeführt:

Teil-Intervention:

Mindestbetrag pro Hektar Grünland

Geplanter Betrag pro Hektar Grünland

Höchstbetrag pro Hektar Grünland

Grundbeihilfe

36 €

40 €

80 €

 

 

Teil-Intervention:

Mindestbetrag pro Hektar Grünland

Geplanter Betrag pro Hektar Grünland

Höchstbetrag pro Hektar Grünland

Zusätzliche an den Viehbesatz gebundene Beihilfe

 

Wenn der Besatz mehr als 2,8 und bis zu 3 GVE beträgt

16 €

18 €

20 €

 

Wenn der Besatz mehr als 2,6 und bis zu 2,8 GVE beträgt

25 €

28 €

31 €

 

Wenn der Besatz mehr als 2,4 und bis zu 2,6 GVE beträgt

34 €

38 €

42 €

 

Wenn der Besatz 2,2 und bis zu 2,4 GVE beträgt

43 €

48 €

53 €

 

Wenn der Besatz mehr als 2 und bis zu 2,2 GVE beträgt

52 €

58 €

64 €

 

Wenn der Besatz zwischen 0,6 und einschließlich 2 GVE liegt

61 €

68 €

75 €

Im Wirtschaftsjahr 2024 wurden beispielsweise folgende endgültige Beträge für jede der Teil-Interventionen gezahlt:

Teil-Intervention

Gezahlter Betrag pro Hektar Grünland

Grundbeihilfe

42 €

 

 

Teil-Intervention

Gezahlter Betrag pro Hektar Grünland

Zusätzliche an den Viehbesatz gebundene Beihilfe

 

Wenn der Besatz mehr als 2,8 und bis zu 3 GVE beträgt

18 €

 

Wenn der Besatz mehr als 2,6 und bis zu 2,8 GVE beträgt

28 €

 

Wenn der Besatz mehr als 2,4 und bis zu 2,6 GVE beträgt

38 €

 

Wenn der Besatz 2,2 und bis zu 2,4 GVE beträgt

48 €

 

Wenn der Besatz mehr als 2 und bis zu 2,2 GVE beträgt

58 €

 

Wenn der Besatz zwischen 0,6 und einschließlich 2 GVE liegt

68 €

Die Stufe 2,8-3 GVE/FF entfällt ab dem 1. Januar 2025.

Die Stufe 2,6-2,8 GVE/FF entfällt ab dem 1. Januar 2027.

Wenn der durchschnittliche Viehbesatz weniger als 0,6 GVE pro Hektar Futterfläche beträgt (abweichend davon beträgt diese Schwelle 0,4 GVE/FF für Betriebe, die nur Schafe oder Ziegen in ihrem durchschnittlichen Viehbesatz aufweisen; diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Landwirte, die einen Beweidungsvertrag abschließen, d. h. ein Landwirt, dessen Futterflächen von den Tieren des überlassenden Landwirts beweidet werden), werden die Grundbeihilfe und die zusätzliche Beihilfe nur für die Grünlandfläche gewährt, die erforderlich ist, um einen Viehbesatz von 0,6 GVE/ha zu erreichen.
Beispiel: Ein Landwirt mit 6 GVE und 20 ha Futterfläche (12 ha Grünland, das für die ÖR DG in Frage kommt + 8 ha sonstiges Futter) hat einen Viehbesatz von 0,3 GVE/FF (= 6 GVE / 20 ha FF). Folglich hat er für 6 ha Grünland Anspruch auf die Grundbeihilfe und zusätzliche Beihilfe der ÖR DG (=12 ha Grünland X (0,3 (GVE/SF) / 0,6 (GVE/SF) )), d. h. die Grünlandfläche, die für einen Viehbesatz von 0,6 GVE pro Hektar erforderlich ist.

Der Viehbesatz ist der durchschnittliche jährliche Viehbesatz des Betriebs in dem betreffenden Kalenderjahr. Er wird berechnet, indem das Verhältnis der folgenden Elemente gebildet wird:

Es werden nur Tiere berücksichtigt, die den folgenden kumulativen Merkmalen entsprechen:

Die Berechnung der Anzahl der GVE je Tierart basiert auf den folgenden Koeffizienten (Eurostat-Koeffizienten):

Tier

GVE

Männliche Rinder, 2 Jahre und älter

1

Färsen, 2 Jahre und älter

0,8

Milchkühe

1

Sonstige Kühe, 2 Jahre und älter

0,8

Rinder, 1 Jahr und älter, jünger als 2 Jahre

0,7

Rinder, jünger als 1 Jahr

0,4

Schafe oder Ziegen

0,1

Equiden

0,8

Hirsche und Kameliden

0,2

Wie stellt man einen Antrag?

Diese Beihilfe wird jedem Landwirt gewährt, der die Bedingungen erfüllt, sich an das Lastenheft hält und den Antrag fristgerecht über das Formular für die Flächenerklärung einreicht.

Bei Fragen

Bei allgemeinen Fragen können Sie dieses Kontaktformular nutzen.

Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures