Investitionen für den Bereich der ersten Verarbeitung und/oder Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und für die nicht-landwirtschaftliche Diversifizierung (Neu für 2026)
Métadonnées
- Dernière modification
- 17, avril 2026 16:14
Vorsicht, dieses Verfahren ist möglicherweise nicht auf dem neuesten Stand. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die stets aktuell ist.
Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. Die unten in orange gekennzeichneten Änderungen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 2026.
Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
Ziel der Intervention ist die Unterstützung von Investitionen im Zusammenhang mit der Verarbeitung und/oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse innerhalb von landwirtschaftlichen Betrieben oder Unternehmen des Nahrungsmittelsektors sowie die Unterstützung von Aktivitäten für die nicht-landwirtschaftlichen Diversifizierung, die von einem Landwirt durchgeführt werden.
Mögliche Begünstigte dieser Intervention sind:
- Landwirte;
- Genossenschaften für die Verarbeitung und die Vermarktung (GVV);
- KMU im Nahrungsmittelsektor.
Die Unterstützung zielt auf Investitionen ab, die zu Folgendem beitragen:
- Förderung von Mehrwertschöpfung für den landwirtschaftlichen Betriebsinhaber, die GVV oder das Nahrungsmittelunternehmen, aber auch den gesamten Landwirtschaftssektor der Wallonie;
- Unterstützung der Erzeugung von Qualitätsprodukten (differenzierte Qualität, Bio-Produkte, Nischenprodukte etc. )
- Förderung von Diversifizierung und Innovation;
- Verbesserte Leistung, insbesondere in Bezug auf Umweltschutz;
Für wen?
Ein Landwirt, der die Erzeugnisse seines Betriebs zu landwirtschaftlichen Erzeugnissen (aus Anhang 1 des Vertrags) verarbeitet, fällt unter die Intervention 354.
Beispiel: Ein Landwirt verarbeitet die von ihm erzeugte Milch zu Butter und Joghurt.
Eine Aktivität der nicht-landwirtschaftlichen Diversifizierung ist
- eine Aktivität, die keine Tätigkeit der landwirtschaftlichen Primärerzeugung betrifft;
- eine Aktivität der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse des Betriebs zu nicht-landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
Beispiele:
- ein Landwirt erzeugt Brotgetreide und verarbeitet es zu Brot (Bäckereiwaren sind nicht Teil des Anhangs 1 des Vertrags)
- ein Landwirt eröffnet einen Hofladen, in welchem er seine Erzeugnisse, aber auch und hauptsächlich Erzeugnisse anderer Lieferanten verkauft (es handelt sich in diesem Fall um eine Dienstleistungsaktivität).
Der Beihilfeempfänger muss folgende Kriterien erfüllen:
- im Falle eines Landwirts: eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und die Bedingungen der Definition des „aktiven Landwirts“ erfüllen (siehe Steckbrief 101 „Definitionen“);
- oder Teil einer GVV sein (Genossenschaft für die Verarbeitung und Vermarktung);
- oder für andere Unternehmen: Kleinst-, Klein- oder mittleres Unternehmen gemäß den europäischen Definitionen (2003/361/EG) sein und in seiner Satzung die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse festgeschrieben haben;
- für einen Landwirt: über eine Konformitätsbescheinigung für Einrichtungen zur Lagerung von Tierzuchtabwässern verfügen und einen Bodengebundenheitsanteil von höchstens eins aufweisen;
- für einen Landwirt: der Bruttostandardoutput des Betriebs liegt zwischen 12.500 und 425.000 € (oder höchstens 750.000 € ausschließlich für Landwirte, die im Rahmen des ländlichen Entwicklungsprogramms der Wallonie 2014-2022 eine Niederlassungsbeihilfe bezogen haben) pro Mitglied des Betriebs zum Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags. Der Bruttostandardoutput wird entweder auf Grundlage der Daten aus dem Jahr vor dem Jahr der Antragstellung oder dem Jahr der Antragstellung berechnet;
- für einen Landwirt und eine GVV: über eine Geschäftsbuchhaltung verfügen oder sich zumindest verpflichten, spätestens im auf den Antrag folgenden Jahr über eine solche zu verfügen.
- im InVeKoS identifiziert sein und ggf. die Bedingungen einer Umweltgenehmigung erfüllen (Klasse 2 oder 3 – Klasse 1 nicht zulässig);
- kein Unternehmen in Schwierigkeiten sein im Sinne von Artikel 2, 14° der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Kategorien von Beihilfen in den Sektoren Landwirtschaft und Forstwirtschaft sowie in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Wann?
- Ab dem 1. Januar 2023
Bedingungen?
Der landwirtschaftliche Betrieb muss die Bedingungen für eine Umweltgenehmigung erfüllen und darf nicht unter Klasse 1 fallen, gemäß Dekret vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung.
Für Landwirte und GVV sind Investitionen in folgenden Zusammenhängen zulässig:
- Verarbeitung und/oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu landwirtschaftlichen Erzeugnissen (die Teil des Anhangs 1 des Vertrags sind) oder zu nicht-landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nicht Teil des Anhangs 1 des Vertrags) sowie Investitionen, die sich auf eine Aktivität der nicht-landwirtschaftlichen Diversifizierung durch einen Landwirt beziehen;
- Erwerb neuer Geräte, welche für die Verarbeitung und/oder Vermarktung der Produktion des Landwirts oder der Partner der GVV erforderlich sind sowie neue Investitionen, die für eine Aktivität der nicht-landwirtschaftlichen Diversifizierung erforderlich sind;
- Bau, Erwerb oder Renovierung von Immobilien, vorausgesetzt diese sind für die Produktion des Landwirts oder der Partner der GVV von Nutzen;
- Bau, Erwerb oder Renovierung von Immobilien, die für die Geräte des Landwirts oder der GVV erforderlich sind.
Für andere Unternehmen ist Folgendes zulässig:
- Investitionen im Zusammenhang mit der Verarbeitung und/oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu landwirtschaftlichen Erzeugnissen (die Teil des Anhangs 1 des Vertrags sind)
- Erwerb neuer Geräte, welche für die Verarbeitung und/oder Vermarktung der Erzeugnisse des Unternehmens erforderlich sind. Einzelhandelsunternehmen sind ausgeschlossen;
- Bau, Erwerb oder Renovierung von Immobilien, die der Lagerung und Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie der Vermarktung der Erzeugnisse des Unternehmens dienen;
- Bau, Erwerb oder Renovierung von Immobilien, die der Unterbringung der Geräte des Unternehmens dienen.
Alle geförderten Investitionen müssen die für sie geltenden europäischen und regionalen Normen erfüllen.
Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren dazu, die Zulassungsbedingungen zu erfüllen, die geförderten Investitionen in einem guten funktionalen Zustand zu halten und ihre Zweckbestimmung beizubehalten. Es ist zudem verboten, die Investitionen an Dritte zu vermieten oder zur Verfügung zu stellen.
Welche Beihilfen?
Die gewährte Beihilfe in Form eines Kapitalzuschusses ist ein Prozentsatz der berechnet wird auf:
- den Pauschalbetrag der zulässigen Investition, bei materiellen Investitionen;
- einen Einheitsbetrag pro m², festgelegt nach Art der Investition und multipliziert mit der Anzahl der m² der Fläche des Gebäudes, bei Immobilien;
- einen Einheitsbetrag, festgelegt nach Art der Investition und pro Meter, multipliziert mit der Anzahl der Meter der Verarbeitungslinie im Gebäude, bei Immobilien.
Die Liste dieser Investitionen sowie der festgelegte Pauschalbetrag befinden sich im Anhang des Ministeriellen Erlasses zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung über Niederlassungsbeihilfen und über Investitionsbeihilfen[1].
Bei Investitionen in Immobilien wird der Einheitsbetrag nach Art und Zweck der Immobilie (Lagerhalle, Verarbeitungsgebäude etc. ) bestimmt, wobei unter „Art“ sowohl die Außenhülle des Gebäudes als auch die befestigte Ausrüstung zu verstehen ist, die für die Verarbeitungs-/Vermarktungstätigkeiten in diesem Gebäude notwendig ist; die Immobilie hat daher den Status einer „Immobilie mit Zweckbestimmung“ erhalten.
Sowohl der Pauschalbetrag als auch der Einheitsbetrag sowie die Liste der zulässigen Materialien und Ausrüstungen können überprüft und angepasst werden, um die Preisentwicklung und Verfügbarkeit neuer Technologien auf dem Markt zu berücksichtigen.
Der Prozentsatz der Beihilfe besteht einerseits aus einem Basissatz und andererseits aus einem oder mehreren potenziellen Zuschlägen, vorausgesetzt, der Antragsteller und/oder sein Investitionsprojekt erfüllt/erfüllen bestimmte Kriterien.
Für Landwirte als natürliche Person
- Basissatz: 20 %
- Zuschlag, wenn der Antragsteller:
- der Definition „Junglandwirt“ entspricht: 10 %
- Zuschlag im Zusammenhang mit dem Antragsteller:
- Der Betrieb betreibt ganz oder teilweise eine Produktion von Bio-Erzeugnissen oder Produkten mit differenzierter Qualität: 10 %
Für Genossenschaft für die Verarbeitung und Vermarktung (GVV)
- Basissatz: 20 %
- Zuschlag im Zusammenhang mit dem Antragsteller:
- Wenn die Anzahl der Landwirte bei 6 oder darüber liegt: 5 %
- Wenn die Anzahl der Landwirte bei 4 oder 5 liegt: 2,5 %
- Der Betrieb produziert ausschließlich Bio-Erzeugnisse oder Produkte mit differenzierter Qualität: 10 %
- Der Betrieb produziert teilweise Bio-Erzeugnisse oder Produktenmit differenzierter Qualität: 5 %
Andere Unternehmensarten
- Basissatz: 10 %
- Zuschlag im Zusammenhang mit dem Antragsteller:
- Das Unternehmen produziert ausschließlich Bio-Erzeugnisse oder Produkte mit differenzierter Qualität: : 10 %
- Das Unternehmen produziert teilweise Bio-Erzeugnisse oder Produkte mit differenzierter Qualität: 5 %
Obergrenze: Der Wert der Beihilfe kann in keinem Fall 40 % des Pauschalbetrags der Investition übersteigen. Der Gesamtbetrag der öffentlichen Beihilfe darf jedoch die tatsächlichen Investitionskosten nicht übersteigen.
Der Gesamtbetrag der öffentlichen Beihilfe, der einem Beihilfeempfänger im Rahmen der genannten Maßnahme für den Zeitraum 2023-2027 gewährt werden kann, liegt bei höchstens 200.000 € für Landwirte und 500.000 € für GVV und andere Unternehmen.
Auswahlkriterien
Die Auswahlkriterien in Bezug auf Landwirte als natürliche Person umfassen:
- Das Mitglied oder eines der Mitglieder erfüllt die Anforderungen eines Junglandwirts;
- Der Betrieb erhält eine Beihilfe für Gebiete mit naturbedingten oder spezifischen Benachteiligungen gemäß dem Erlass der wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 über die Entschädigungen für Gebiete mit naturbedingten oder anderen spezifischen Benachteiligungen;
- Die pro Mitglied gemeldete Fläche liegt entweder bei unter sechzig Hektar oder bei sechzig Hektar oder darüber;
- Der Betrieb befindet sich in einem landwirtschaftlichen System mit Mischkulturen mit mindestens fünf verschiedenen Kulturgruppen gemäß Flächenerklärung;
- Der Betrieb ist ganz oder teilweise auf biologische Erzeugung ausgerichtet oder befindet sich in Umstellung;
- Die Investition erfüllt die Anforderungen im Zusammenhang mit der „grünen Architektur“ oder der wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit;
- Mindestens die Hälfte der landwirtschaftlichen Fläche des Betriebs besteht aus Dauergrünland
Die Auswahlkriterien in Bezug auf GVV umfassen:
- Die Anzahl der vorhandenen anspruchsberechtigten Mitglieder (X < 4, 4 ≤ X < 6, X ≥ 6);
- Die Investition erfüllt die Anforderungen im Zusammenhang mit der „grünen Architektur“ oder der wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit;
Die Auswahlkriterien in Bezug auf Unternehmen umfassen:
- das Vorhandensein von angestellten Mitarbeitern, die beim Landesamt für Soziale Sicherheit gemeldet sind;
- Der Betrieb liegt in einem ländlichen, halbländlichen oder nichtländlichen Gebiet;
- Unternehmensgründung: Das Unternehmen gründet einen neuen Betriebssitz;
- Mindestens ein Mitglied ist Mitglied eines Clusters oder Kompetenzzentrums;
- Der Betrieb ist ganz oder teilweise auf biologische Erzeugung ausgerichtet oder befindet sich in Umstellung.
Wie stellt man einen Antrag?
Die Antragstellung erfolgt über die Anwendung AII-on-Web, welche über den Online-Schalter verfügbar ist.
Die Dossiers unterliegen einem Auswahlverfahren in vierteljährlichen Blöcken.
Das Auswahlverfahren gestaltet sich wie folgt:
- Zu jedem Quartalsende werden alle eingereichten Anträge einer Überprüfung hinsichtlich der verschiedenen Auswahlkriterien unterzogen und zwar während des darauf folgenden Quartals;
- Von den Anträgen, die die festgelegte Mindestpunktzahl erreicht haben, werden unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel für das jeweilige Quartal jene Anträge berücksichtigt, die die besten Bewertungen erhalten haben.
Während des Quartals, in dem die Bewertung der Anträge stattfindet, können weiterhin neue Anträge eingereicht werden, jedoch werden diese erst am Ende des folgenden Quartals bewertet.
Wichtig
- Pro Antragsteller können nicht mehr als zwei Beihilfeanträge pro Quartal eingereicht werden;
- Das Datum der Zulässigkeit des Beihilfeantrags gilt als Datum der Berücksichtigung der Förderfähigkeit der Ausgaben oder des Beginns der Arbeiten, garantiert jedoch nicht, dass der Antrag angenommen wird.
Bei Fragen
Bei allgemeinen Fragen können Sie dieses Kontaktformular nutzen.
Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an questions.structures.agricoles.opw@spw.wallonie.be wenden.
[1] Ministerieller Erlass zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 über Niederlassungsbeihilfen und über Investitionsbeihilfen für die Landwirtschaft und den Gartenbau und für im Bereich der Erstverarbeitung und Vermarktung im Agrar- und Nahrungsmittelsektor und der Forstwirtschaft tätige Genossenschaften und andere Unternehmen